- Oberfinanzdirektion Koblenz , S-2296b A – St 32 2
- Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 08.05.2006
Die Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen.
Die Steuerermäßigung setzt jedoch weiterhin den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers, bzw. des Nachweises bei Barzahlung durch Beleg der haushaltsnahen Dienstleistung voraus (§ 35a Abs. 2 EStG).
Kurzinformationen erhalten Sie gerne bei uns, detailierte Infos gibt Ihnen sicher gerne Ihr Steuerberater. Normen:EStG:35a EStG:35a/2